| Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten |
| 1. Soweit sensible Gesundheitsdaten
in die Personalakte aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer
Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen
geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in besonderer Weise
aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte genommenen
Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch
Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter Einsichtnahme, zB durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift. 3. Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung steht nicht dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Die Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen. BAG, 12.9.2006 - Az: 9 AZR 271/06 |