| Unfall bei Privatfahrt mit dem Dienstwagen |
| Hat ein Arbeitnehmer auf
einer gestatteten Privatfahrt einen Unfall mit dem Dienstwagen verursacht,
so muß der Arbeitgeber den Schaden ausgleichen. Sofern die Privatnutzung
arbeitsvertraglich gestattet war und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß
versteuert wurde, so muß der Arbeitgeber sämtliche Schäden
regulieren. Dem Arbeitnehmer steht ein entsprechender Erstattungsanspruch
zu, wenn er das Fahrzeug auf einer Urlaubsfahrt zunächst auf eigene
Rechnung reparieren ließ, weil sich der Arbeitgeber geweigert hat,
die Reparatur durchzuführen.
LAG Frankfurt/Main, 24.5.2006 - Az: 8 Sa 1729/05 Hinweis: Sollte der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sein, so wird der Arbeitnehmer aller Voraussicht nach am Schaden beteiligen müssen. |