![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Arbeitspflicht einer FilmschauspielerinWelche Arbeit der Arbeitnehmer
zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der
Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts
im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich
auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich
vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss. Die Vertragspartner bestimmen selbst
über den Ausgleich ihrer gegenläufigen Interessen und grundrechtlich
geschützten Positionen. Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung
der Freiheit der künstlerischen Betätigung für beide Vertragspartner
angemessen zu berücksichtigen.
Im Streitfall hatte die Klägerin die Rolle der „Jennie“ in dem Film „mit dem voraussichtlichen Titel“ „Maria an Callas“ übernommen. Nach zwei Drehtagen wurde das Drehbuch ua. dahin geändert, dass Jennie nicht mehr die 54jährige Schwägerin und Freundin der Hauptdarstellerin, sondern deren 60jährige Mutter war. Die Klägerin erklärte, sie werde als Jennie nur nach der bisherigen Drehbuchfassung tätig. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos. |