| Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten |
| Nach § 4f Abs. 1 Satz
1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene
Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung kann gemäß
§ 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender Anwendung von
§ 626 BGB widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis
zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, ändert sich sein
Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber nunmehr zusätzlich
die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der Widerruf der Bestellung
nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur wirksam bei gleichzeitiger
Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe als Datenschutzbeauftragter.
Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1. Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter fehlte die erforderliche Teilkündigung. BAG, 13.3.2007 - Az: 9 AZR
612/05
Quelle: PM des BAG |