| Abfindungsvereinbarung per Email? |
| Im vorliegenden Fall hatte
ein arbeitgeberseitig gekündigter Arbeitnehmer angekündigt, noch
vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er kein
Abfindungsangebot per Email erhalte. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer
daraufhin per Email mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, vorliegend
ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803,28 EUR. Dies ist als rechtsverbindliches
Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werten.
LAG Köln, 11.9.2006 - Az: 14 Sa 571/06 |