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Abfindungsvereinbarung per Email?
Im vorliegenden Fall hatte ein arbeitgeberseitig gekündigter Arbeitnehmer angekündigt, noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er kein Abfindungsangebot per Email erhalte. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer daraufhin per Email mit, er könne beruhigt in Urlaub fahren, vorliegend ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803,28 EUR. Dies ist als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu werten.

LAG Köln, 11.9.2006 - Az: 14 Sa 571/06