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Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen von Verdienst
Der Zeitpunkt eines Arbeitsangebotes kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Arbeit gem. § 11 S.1 Nr.2 KSchG von Bedeutung sein. Eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen muß dann nicht akzeptiert werden, wenn berechtigte Aussichten bestehen, rechtzeitig eine günstigere Arbeit zu finden. Die Ablehnung des Angebotes und das Bemühen um eine günstigere Arbeit kann dem Arbeitnehmer i.d.R. desto weniger vorgeworfen werden, je länger Arbeitsangebot und vorgesehene Arbeitsaufnahme auseinander liegen.

BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 754/05