| Annahmeverzug - böswilliges Unterlassen von Verdienst |
| Der Zeitpunkt eines Arbeitsangebotes
kann bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Arbeit gem. § 11 S.1
Nr.2 KSchG von Bedeutung sein. Eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen
muß dann nicht akzeptiert werden, wenn berechtigte Aussichten bestehen,
rechtzeitig eine günstigere Arbeit zu finden. Die Ablehnung des Angebotes
und das Bemühen um eine günstigere Arbeit kann dem Arbeitnehmer
i.d.R. desto weniger vorgeworfen werden, je länger Arbeitsangebot
und vorgesehene Arbeitsaufnahme auseinander liegen.
BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 754/05 |