| Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschulbefristungsrechts verfassungsgemäß |
| Für den Abschluss
von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die §§
57 ff. HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze
vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG) hatte der Gesetzgeber neben der
Einführung der Juniorprofessur auch das Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen
und künstlerischen Personals grundlegend neu geregelt. Das Bundesverfassungsgericht
erklärte im Urteil vom 27. Juli 2004 die Vorschriften des 5. HRGÄndG
insgesamt für nichtig. Den Befristungsabreden in den nach dem 23.
Februar 2002 geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage
des HRG entzogen. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung
dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.
Dezember 2004 (HdaVÄndG). Danach sind ua. die bereits im 5. HRGÄndG
enthaltenen befristungsrechtlichen Vorschriften auf Arbeitsverträge
anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossen
wurden. Die hierin liegende Rückwirkung ist verfassungsgemäß.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Der Kläger ist Privatdozent für das Fach Mathematik und seit dem 1. April 1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde am 5. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 geschlossen. Die Vorinstanzen haben die hiergegen gerichtete Befristungskontrollklage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Befristungsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG). Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 57a - e HRG ist mit den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätzen vereinbar. Das HdaVÄndG stellt nur die Rechtslage wieder her, von der beide Vertragsparteien beim Abschluss der Befristungsabrede im Jahr 2003 ausgehen mussten. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 57a ff. HRG im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Juniorprofessur für nichtig erklärt werden würden. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der für ihn später als günstig erkannten Rechtslage war nicht schutzwürdig. Er musste angesichts der durch die Feststellung der Nichtigkeit entstandenen Regelungslücke mit einer rückwirkenden Normsetzung rechnen. BAG, 21.6.2006 - Az: 7 AZR
234/05
Quelle: PM des BAG |