| "Turboprämie" in kirchlichem Regelwerk |
| Kollektive Regelungen,
in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht
gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, sind außerhalb
von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Durch sie wird
nach Grund und Höhe freiwillig ein Anspruch begründet. Er darf
unter die genannte auflösende Bedingung gestellt werden. Eine solche
Regelung verfolgt erkennbar den Zweck einer Verhaltenssteuerung. Dem betroffenen
Arbeitnehmer wird eine Gegenleistung (sog. "Turboprämie") dafür
in Aussicht gestellt, dass er eine rechtlich ohne Weiteres mögliche,
aber Kosten verursachende Behinderung der Personalmaßnahme unterlässt.
Die Regelung schließt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck den Abfindungsanspruch
nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass er tatsächlich
ein Wahlrecht zwischen dem Abfindungsanspruch und einem Kündigungsschutzverfahren
hat, und er die letztere Möglichkeit wählt.
Die Klägerin war im Kindergarten der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bistums-KODA (Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts) in Bezug genommen. Nach der Rationalisierungsschutzordnung (RaSchO) der Bistums-KODA erhalten Mitarbeiter/innen, denen auf Grund einer Stilllegung oder Auflösung einer Einrichtung gekündigt wird, eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage erhebt. Die Beklagte kündigte der Klägerin wegen der beabsichtigten Schließung des Kindergartens, ohne auf die Abfindungsregelung in der RaSchO hinzuweisen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte im Laufe des Verfahrens hilfsweise den Abfindungsanspruch geltend. Die Beklagte bestritt bis zuletzt in erster Linie die Anwendbarkeit der RaSchO wegen einer spezielleren arbeitsvertraglichen Regelung. Hilfsweise berief sie sich auf den Anspruchsausschluss in der RaSchO. Nach der erstinstanzlichen rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Zahlung der Abfindung wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte hat in der Kündigung und im Zusammenhang mit ihr nicht auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage von diesem Wahlrecht auszugehen hatte, zumal die Beklagte bis zuletzt die Anwendbarkeit der RaSchO geleugnet hat. BAG, 3.5.2006 - Az: 4 AZR
189/05
Quelle: PM des BAG |