| Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH aus unerlaubter Handlung wegen nicht abgeführter Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft |
| Nach § 823 Abs. 2
BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes
Gesetz verstößt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Verletzung
von Schutzgesetzen kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers
einer GmbH nach sich ziehen, auch wenn der Arbeitsvertrag mit der GmbH
abgeschlossen worden ist. Ein solches Schutzgesetz stellt § 266a StGB
dar. Danach wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers
zur Sozialversicherung vorenthält oder Teile des Arbeitsentgelts einbehält,
die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat. Bei den
Beiträgen zur Urlaubskasse des Baugewerbes handelt es sich weder um
Beiträge der Arbeitnehmer zur öffentlichrechtlichen Sozialversicherung
noch um Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
abzuführen hat. Die Nichtabführung dieser Beiträge durch
den Geschäftsführer führt nicht zu dessen persönlicher
Haftung, wenn die Urlaubskasse des Baugewerbes Urlaubsentgeltansprüche
des Arbeitnehmers mangels ausreichender Deckung nicht ausgleicht.
Der Kläger war bei der Firma F. GmbH, einem Unternehmen des Baugewerbes, als Arbeitnehmer beschäftigt. Über das Vermögen der F. GmbH wurde 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse der Bauwirtschaft einen Kontoauszug, aus dem hervorging, dass für das Jahr 2002 noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von neun Tagen bestand, dieser aber nur in geringer Höhe beitragsgedeckt war. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des ungedeckten Differenzbetrages in Anspruch. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. BAG, 18.8.2005 - Az: 8 AZR
542/04
Quelle: PM des BAG |