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Arbeitsverweigerung, auch wenn Direktionsrecht überschritten wurde?Es ist keine beharrliche
Arbeitsverweigerung, wenn ein Arbeitnehmer sich weigert, eine Anweisung
zu befolgen, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers überschreitet.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist deswegen nicht
möglich.
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