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Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG
Der Beklagte war bis März 1999 persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die sich seit August 1999 in Liquidation befindet. Im vorliegenden Rechtsstreit macht ein Arbeitnehmer der KG Arbeitsentgeltforderungen für die Monate Januar bis Juni 2001 sowohl gegen die KG als auch gegen den Beklagten als früheren Komplementär der KG geltend.
Die Klage hatte Erfolg. Der Beklagte haftet gem. § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 für die bis zu seinem Ausscheiden aus der KG begründeten Verbindlichkeiten, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Diese Vorschrift gilt auch für Vergütungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags sind die daraus entstehenden Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer begründet iSd. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Das hat zur Folge, dass der persönlich haftender Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden aus der KG für die Dauer von fünf Jahren für die nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Entgeltansprüche der bei der KG beschäftigten Arbeitnehmer zu haften hat. Für die Anwendung der früher vom Bundesgerichtshof vertretenen Kündigungstheorie zur Begrenzung der Nachhaftung ausscheidender Komplementäre besteht nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes keine Rechtfertigung mehr. Insoweit folgt der Senat der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

BAG, 19.5.2004 - Az: 5 AZR 405/03
LAG Düsseldorf, 13.5.2003 - Az: 8 (18) Sa 939/02

Quelle: PM des BAG