|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |SONSTIGES|
Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Der Kläger war seit 1994 als Vertretungsprofessor an einer Hochschule des beklagten Landes tätig. Zunächst wurde er auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Seit 1996 wurden ihm durch mehrere aufeinander folgende Schreiben übergangsweise - zuletzt für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000 - die Aufgaben einer Vertretungsprofessur übertragen. Mit der Übertragung der Vertretungsprofessur sollte nach dem Wortlaut ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art und kein Beamtenverhältnis begründet werden. Den Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne. Einen solchen Widerspruch hat der Kläger nicht eingelegt. Der Kläger hält das Vorgehen des beklagten Landes für missbräuchlich, weil das Thüringer Hochschulgesetz keine Rechtsgrundlage für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für Vertretungsprofessoren enthalten habe und im Übrigen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das beklagte Land konnte dem Kläger durch Verwaltungsakt die Vertretungsprofessur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art übertragen. Der Verwaltungsakt leidet entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem schweren und offenkundigen Mangel. Er ist nicht nichtig und deshalb von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten.

BAG - Az: 5 AZR 62/03
Thüringer LAG - AZ: 4 Sa 447/2001

Quelle: PM des BAG