| Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors |
| Die Parteien streiten darüber,
ob der Kläger zu dem beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
steht. Der Kläger war seit 1994 als Vertretungsprofessor an einer
Hochschule des beklagten Landes tätig. Zunächst wurde er auf
der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Seit 1996
wurden ihm durch mehrere aufeinander folgende Schreiben übergangsweise
- zuletzt für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. September 2000
- die Aufgaben einer Vertretungsprofessur übertragen. Mit der Übertragung
der Vertretungsprofessur sollte nach dem Wortlaut ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis eigener Art und kein Beamtenverhältnis begründet
werden. Den Schreiben war eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach
gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben werden könne. Einen solchen
Widerspruch hat der Kläger nicht eingelegt. Der Kläger hält
das Vorgehen des beklagten Landes für missbräuchlich, weil das
Thüringer Hochschulgesetz keine Rechtsgrundlage für die Begründung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses für Vertretungsprofessoren
enthalten habe und im Übrigen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen
habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das beklagte Land konnte dem Kläger durch Verwaltungsakt die Vertretungsprofessur im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art übertragen. Der Verwaltungsakt leidet entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem schweren und offenkundigen Mangel. Er ist nicht nichtig und deshalb von den Gerichten für Arbeitssachen zu beachten. BAG - Az: 5 AZR 62/03
Quelle: PM des BAG |