| Verantwortung des Arbeitgebers bei veranlasster geschlechtsdiskriminierender Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit |
| Nach § 611a Abs. 2
BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen
seines Geschlechts nicht eingestellt wird. Macht der Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen,
trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das
Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung kommt
ua. eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Bedient
sich der Arbeitgeber zur Ausschreibung dritter Stellen oder Institutionen,
sind ihm deren geschlechtsspezifische Ausschreibungen zuzurechnen. Das
gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur
für Arbeit veranlasst und er im Nachhinein vorträgt, diese habe
von sich aus die geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung gewählt.
Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige der beklagten Rechtsanwaltskanzlei, die sich zur Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit (damals Bundesanstalt für Arbeit) bedient hatte. In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung der Stellenausschreibung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht gelten. Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festzusetzen hat. BAG - Az: 8 AZR 112/03
Quelle: PM des BAG |