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Arbeitsrechtlicher Vertrag als Haustürgeschäft?
Bei arbeitsrechtlichen Verträgen kommt das gesetzliche Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte nicht zur Geltung, da der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber kein Verbraucher ist.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz eine Erklärung unterschrieben, in der sie Unregelmäßigkeiten in Kassengeschäften eingestand. Diese Erklärung wollte die Arbeitnehmerin unter Verweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht widerrufen. Das Gericht folgte der Argumentation nicht, die gesetzliche Regelung sei für arbeitsrechtliche Verträge nicht gedacht.

LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 109/03 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es liegt aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung dem BAG in Erfurt vor.