| Paritätische Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen |
| In Betriebsvereinbarungen
kann geregelt werden, ob ein Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers
vergütungspflichtig ist. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen
Beurteilung der eingereichten Verbesserungsvorschläge paritätische
Kommissionen vorsehen. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen
Feststellungen und Bewertungen einer Kommission sind nur beschränkt
- insbesondere auf grobe Unrichtigkeit - gerichtlich überprüfbar.
Wenn der Kommission Verfahrensfehler unterlaufen, die sich auf das Ergebnis
auswirken können, oder wenn sie die Entscheidung nicht nachvollziehbar
begründet, kann diese von den Gerichten für Arbeitssachen uneingeschränkt
überprüft werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die
Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden.
Es muss für die Arbeitsvertragsparteien jedoch nachvollziehbar dargestellt
werden, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung
stützt. Diese Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit
von Kommissionsentscheidungen verstößt nicht gegen das Verbot
von Schiedsgerichten (§ 101 ArbGG).
Kläger ist ein Angestellter aus der Luftfahrtindustrie. Sein Verbesserungsvorschlag war abgelehnt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung einer Prämie stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die abweisende Entscheidung bestätigt. Die Ablehnung der Vergütungspflicht war von der Kommission nur unzureichend stichwortartig begründet worden und daher uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung ergab, dass es zur Aufgabe des Klägers gehörte, entsprechende Verbesserungen zu entwickeln. Daher besteht für ihn kein Anspruch auf eine Prämie. BAG - Az: 9 AZR 393/03
Quelle: PM BAG |