| Verbot der Maßregelung |
| Es ist eine Maßregelung
im Sinne des §612a BGB, wenn ein Arbeitnehmer alleine deshalb von
der Zuweisung von Überstunden ausgenommen wird, weil er nicht bereit
ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten.
Diese rechtwidrige Benachteiligung ist zu beseitigen, indem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so stellt, wie er ohne die Maßregelung stehen würde. BAG – Az: 2 AZR 742/00 |