| Unterschiedliche kinderbezogene Leistungen für Angestellte und Beamte mit mehr als zwei Kindern |
| Der Kläger ist bei
dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag
Anwendung. Nach den tariflichen Vorschriften zahlt ihm das beklagte Land
für sein drittes Kind einen kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag.
Demgegenüber erhalten beamtete Lehrkräfte nach den Regelungen
des Bundesbesoldungsgesetzes ab dem dritten Kind einen höheren kinderbezogenen
Familienzuschlag. Dies hat der Kläger wegen des größeren
Anteils weiblicher Beschäftigter an der Gruppe der Angestellten für
eine mittelbare Frauendiskriminierung gehalten, die gegen europäisches
Recht verstoße. Seine Klage auf Zahlung eines höheren Ortszuschlags
für das dritte Kind haben die Vorinstanzen abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach Art. 141 Abs. 1 EG muß jeder Mitgliedsstaat den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften setzt die Anwendung dieser Vorschrift voraus, daß Entgeltunterschiede trotz gleicher oder gleichwertiger Arbeit auf denselben Ursprung zurückzuführen sind. Daran fehlt es. Die Dienstbezüge der Beamten in Bund und Ländern bestimmen sich nach dem vom Bundestag verabschiedeten Bundesbesoldungsgesetz. Für die Angestellten regelt der Bundes-Angestelltentarifvertrag die Höhe der Vergütung. Dieser wird zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder für die ihr angeschlossenen Länder vereinbart. Damit besteht keine gemeinsamen Stelle, die für die Festsetzung des Entgelts der Angestellten wie der Bezüge der Beamten verantwortlich ist und daher in der Lage wäre, die kinderbezogenen Leistungen einheitlich zu regeln. BAG, 3.4.2003 - 6 AZR 633/01
Quelle: PM des BAG |