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Bürgenhaftung des Bauunternehmers nach § 1 a AEntGDer Kläger ist portugiesischer
Staatsangehöriger. Er war als Bauarbeiter bei einem portugiesischen
Bauunternehmen beschäftigt, das für das beklagte Generalunternehmen
Bauarbeiten auf einer Baustelle in Berlin ausführte. Mit seiner Klage
verlangt der Kläger restliche Arbeitsvergütung von seinem portugiesischen
Vertragsarbeitgeber sowie von dem beklagten Generalunternehmen. Der Beklagte
hafte hierfür gemäß § 1 a AEntG wie ein selbstschuldnerischer
Bürge. Das Arbeitsgericht hat das portugiesische Bauunternehmen durch
rechtskräftiges Versäumnisurteil antragsgemäß zur
Zahlung verurteilt. Die gegen das beklagte Generalunternehmen gerichtete
Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Auf die Revision des Beklagten hat der Fünfte Senat den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung ersucht. Der Gerichtshof soll die Vereinbarkeit von § 1 a AEntG mit der gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit überprüfen. Die gesetzlich normierte Bürgenhaftung führt faktisch zu einer Beeinträchtigung der durch Art. 49 EG geschützten Dienstleistungsfreiheit. Ob dies durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, bedarf der europarechtlichen Klärung. § 1 a AEntG verfolgt den Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangig. Primäre Zwecke des § 1 a AEntG sind demgegenüber der Schutz der kleinen und mittleren deutschen Bauunternehmen, der einheimischen Bauarbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit, der Tarifautonomie sowie der Sozialkassen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war nicht einzuholen. § 1 a AEntG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die mit der Bürgenhaftung einhergehende Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit ist noch verhältnismäßig. |