| Keine Diskriminierung nichtehelicher Kinder durch eine tarifliche Versorgungsregelung |
| Die Klägerin ist die
nichteheliche Tochter eines verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten. Auf
das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für das private
Versicherungsgewerbe (MTV) anzuwenden. Nach § 10 Nr. 4 MTV erhalten
die Hinterbliebenen die bisherigen Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers
für den Rest des Sterbemonats und für weitere drei Monate. Diese
Hinterbliebenenbezüge stehen vorrangig dem Ehegatten zu. Ist kein
Ehegatte vorhanden, so sind sie an die unterhaltsberechtigten Kinder zu
zahlen, die mit dem verstorbenen Arbeitnehmer in einem Haushalt lebten
oder für die er das Sorgerecht hatte. Falls auch keine solchen Kinder
vorhanden sind, stehen die Hinterbliebenenbezüge den Kindern, Eltern
und Geschwistern zu, die nachweislich vom verstorbenen Arbeitnehmer unterhalten
wurden.
Die Klägerin, die bei ihrer Mutter lebt, besuchte ihren Vater regelmäßig. Er hatte jedoch für sie nicht das Sorgerecht. Dagegen hatte er für einen behinderten Sohn aus einer geschiedenen Ehe gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau das Sorgerecht. Dieser Sohn wohnt bei Pflegeeltern. An ihn zahlte die Beklagte die vollen Hinterbliebenenbezüge aus. Die Klägerin hat die Hälfte der Hinterbliebenenbezüge verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Regelung verstoße gegen das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG, die nichtehelichen Kinder den ehelichen gleichzustellen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im vorliegenden Fall spielte es keine Rolle, inwieweit die Tarifvertragsparteien überhaupt an die Grundrechte gebunden sind. Art. 6 Abs. 5 GG ist durch die maßgebliche tarifvertragliche Versorgungsregelung nicht verletzt. Sie enthält weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung nichtehelicher Kinder. Gemeinsamer Haushalt und Sorgerecht haben nichts mit der Nichtehelichkeit des Kindes zu tun und sind sachgemäße Anknüpfungspunkte für die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge. BAG Urteil vom 20. August
2002 - 3 AZR 463/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |