| Rückabwicklung nach erfolgreicher Statusklage |
| Der gewerkschaftlich organisierte
Beklagte war vom 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1995 als Reporter bei
der klagenden Rundfunkanstalt beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehung
waren befristete Rahmenbedingungen und Honorarverträge. Bis zu seinem
Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis wurde der Beklagte als freier
Mitarbeiter behandelt. Auf Arbeitnehmer der Klägerin finden insbesondere
der Manteltarifvertrag für den Südwestfunk vom 9. Juni 1976 (MTV)
sowie die Vergütungsordnung zum MTV Anwendung. Nach dem MTV sind alle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlußfrist
von zwölf Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber drei
Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. April 1998 (- 5 AZR
342/97 -) festgestellt hatte, daß es sich bei dem Rechtsverhältnis
der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelte, hat die Klägerin
mit Schreiben vom 19. November 1998 gegenüber dem Beklagten einen
Rückforderungsanspruch hinsichtlich überzahlter Honorare und
Begleitleistungen geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe für die zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich nur einen Anspruch auf die tarifliche Vergütung eines Arbeitnehmers gehabt. Die Differenz zu den gezahlten Honoraren müsse der Beklagte nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstatten. Demgegenüber hat sich der Beklagte auf einen Verfall der Ansprüche nach der tariflichen Ausschlußfrist berufen. Widerklagend beansprucht er eine Abfindung gem. Nr. 249 MTV wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 9.476,92 Euro. Diesem Anspruch stehe die Ausschlußfrist nicht entgegen, weil die Klägerin in einem Telefonat vom 10. August 1998 erklärt habe, sich nicht auf die Ausschlußfrist berufen zu wollen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin bis auf eine Korrektur im Zinsanspruch zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts nur hinsichtlich der Widerklage Erfolg. Zwar ist ein Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden, da der Beklagte als Arbeitnehmer Anspruch nur auf die - niedrigeren - tariflichen Leistungen des MTV und der Vergütungsordnung hierzu hatte. Dieser Anspruch ist aber verfallen, weil die Klägerin ihn nicht spätestens drei Monate nach der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat. Andererseits hat der Beklagte keinen Anspruch auf die Abfindung. Auf Grund des erfolgreichen Statusprozesses sind alle Ansprüche des Beklagten als Arbeitnehmer mit den erbrachten Leistungen der Klägerin zu verrechnen. Hierbei ergab sich im Streitfalle auch unter Einbeziehung des Abfindungsanspruchs keine Differenz zugunsten des Beklagten. BAG, 29.05.2002 - 5 AZR
680/00
Quelle: Pressemitteilung des BAG |