| Verrechnung von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich |
| Der Kläger war bei
der Beklagten seit 1984 beschäftigt. Im Juni 1999 beschloß die
Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Betrieb stillzulegen. Anschließend
verhandelten die Betriebsparteien über einen Interessenausgleich.
Nachdem mehrtägige Verhandlungen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens
ergebnislos geblieben waren, erklärte die Beklagte die Verhandlungen
mit dem Betriebsrat für gescheitert. Ende September 1999 kündigte
die Beklagte allen Arbeitnehmern, dem Kläger zum 31.03.2000. Im Januar
2000 wurde ein Sozialplan aufgestellt. Danach erhielt der Kläger eine
Abfindung in Höhe von DM 91.658,57 ausgezahlt. Darüber hinaus
hat er die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von mindestens
DM 55.741,37 verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Versuch der Beklagten, sich mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Betriebsänderung zu verständigen, war zwar betriebsverfassungsrechtlich unzureichend. Die Beklagte hätte die Verhandlungen mit dem Betriebsrat nicht ohne die von § 111 i.V.m. § 112 BetrVG vorgeschriebene Anrufung der Einigungsstelle abbrechen dürfen. Der Kläger ist infolge der Betriebsstillegung entlassen worden. Ihm steht ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG zu. Dennoch kann der Kläger keine Zahlung mehr beanspruchen. Der gesetzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich dient wie die Sozialplanabfindung dem Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils, den Arbeitnehmer infolge ihrer Entlassung aufgrund einer Betriebsstillegung erleiden. Infolge dieser Zweckidentität konnte die Beklagte beide Forderungen miteinander verrechnen. Auch der weitergehende Zweck des Nachteilsausgleichs, ein betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren, schließt eine Verrechnung nicht aus. Ob demgegenüber die EG-Massenentlassungsrichtlinie für den Fall, daß der Arbeitgeber seiner Konsultationspflicht nicht genügt, als wirksame Sanktion ein Nebeneinander von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich verlangt, bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers keiner Entscheidung. Die Beklagte ist ihrer Verhandlungspflicht nach europäischem Recht nachgekommen. Sie hat mit dem Betriebsrat über die Betriebsstillegung ernsthaft mit dem Ziel einer Einigung verhandelt. Die Richtlinie verlangt für die Erfüllung der Konsultationspflicht, anders als das deutsche Recht, nicht noch die Einschaltung eines unparteiischen Dritten. Dies geht aus der Richtlinie so eindeutig hervor, daß es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht bedurfte. BAG Urteil vom 20. November
2001 - 1 AZR 97/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |