| Arbeitnehmerstatus einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin |
| Die beklagte GmbH betreibt
mit etwa 120 Mitarbeitern eine Werbeagentur. Die Klägerin war aufgrund
eines "Geschäftsführervertrages" seit Januar 1996 als stellvertretende
Geschäftsführerin für sie tätig. Die Klägerin
wurde ins Handelsregister eingetragen. Sie vertrat die Beklagte zusammen
mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Die Klägerin
war verantwortlich für das Neugeschäft der Beklagten. Ihre Arbeitszeit
richtete sich laut Vertrag nach den betrieblichen Erfordernissen und war
von ihr frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Ihr wurde ausdrücklich
freigestellt, einen Tag pro Woche zu Hause zu arbeiten. Die Klägerin
erhielt ein jährliches Grundgehalt von 240.000,00 DM und einen Mindestbonus
von 40.000,00 DM, der mit variablen Boni verrechnet werden sollte. Diese
betrugen im Jahr 1996 etwa 100.000,00 DM. Ihr stand ein vierwöchiger
Jahresurlaub zu, der sich künftig erhöhen sollte und der mit
anderen Leitungspersonen zeitlich abzustimmen war.
Anfang Juni 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei schwanger. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 kündigte die Beklagte den "Geschäftsführervertrag" zum 31. Januar 1998. Tags zuvor hatten ihre Gesellschafter die sofortige Abberufung der Klägerin als stellvertretende Geschäftsführerin und die fristgerechte Kündigung beschlossen. Die Klägerin hält die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG für unwirksam. Sie hat die Feststellung begehrt, daß ihr Arbeitsverhältnis fortbestehe. Sie sei in Wirklichkeit Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Dem stehe ihr Stellung als stellvertretende Geschäftsführerin nicht entgegen. Im Innenverhältnis zur Beklagten habe sie aufgrund strikter Auflagen und Weisungen keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse besessen. Sie habe insbesondere keine Personalentscheidungen treffen und keine Verträge für die Beklagte schließen dürfen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Klägerin habe auch im Innenverhältnis keinen besonderen Beschränkungen unterlegen, sie sei nur nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der der Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers zugrunde liegende Anstellungsvertrag einen Arbeitsvertrag darstellt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht unterliegt. Dieses ist vom gesellschaftsrechtlichen Weisungsrecht im Sinne des § 37 Abs. 1 GmbHG zu unterscheiden. Der Umfang des letzteren ist für den Arbeitnehmerstatus nicht entscheidend. Maßgeblich ist - wie auch sonst -, ob der Geschäftsführer hinsichtlich Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstiger Modalitäten seiner Dienstleistung an Weisungen der Gesellschaft gebunden ist. Das war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie war keine Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsrechts. BAG, Urteil vom 26. Mai 1999
- 5 AZR 664/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |