Überbrückungsbeihilfe trotz Abfindung

Arbeitsrecht

Der Kläger war seit 1960 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Am 29. Juni 1995 schlossen die Parteien zwei Vereinbarungen. Die eine bezeichneten sie als "Vertrag". Durch sie beendeten sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 1996. Die andere bezeichneten sie als "außergerichtliche Vereinbarung". In ihr wurde ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 186.000,-- DM begründet. Der Kläger verlangt neben dieser Abfindung die Zahlung einer laufenden Überbrückungsbeihilfe nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften vom 31. August 1971 (TV SozSich). Dies lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland ab. 

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. 

Der Kläger hat einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 2 TV SozSich. Die Auslegung von Ziffer 1 der als "Vertrag" bezeichneten Vereinbarung ergibt, daß beide Parteien einig waren, das Beschäftigungsverhältnis wegen Personaleinschränkung aus den in § 2 Ziff. 1 TV SozSich genannten Gründen zum 31. Januar 1996 zu beenden. Auf die dem Kläger demgemäß tarifvertraglich zustehende Überbrückungsbeihilfe ist die in der "außergerichtlichen Vereinbarung" festgelegte Abfindung nicht anzurechnen. Zwar sind nach § 5 Buchst. a TV SozSich "andere Leistungen als nach § 4 Ziff. 1 TV SozSich, auf die der Arbeitnehmer für die Zeiten des Bezugs von Überbrückungsbeihilfe gegen den bisherigen ... Arbeitgeber Anspruch hat", auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Um eine solche Leistung handelt es sich bei der Abfindung des Klägers jedoch nicht. Weder deutet die Parteivereinbarung darauf hin, noch läßt sich aus den Umständen entnehmen, daß die Abfindung desKlägers einen über den Entschädigungscharakter einer Abfindung hinausgehenden Entgeltcharakter haben soll.


BAG, 20.05.1999 - Az: 6 AZR 601/97

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