| Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstößen |
| Der Beklagte war langjährig
als Reisender und zuletzt als Marketing- und Verkaufsleiter im Großhandel
der Klägerin beschäftigt. Mitte April 1995 erfuhr die Klägerin
davon, der Beklagte sei an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und mache
als freier Außendienstmitarbeiter unter fremdem Namen Geschäfte.
Ein Zeuge bestätigte am 16. Mai 1995 gegenüber dem Geschäftsführer
der Klägerin diese Vorwürfe. Die Klägerin kündigte
daraufhin das Arbeitsverhältnis am 29. Mai 1995 fristlos. Am 9. Februar
1996 verlangte sie vergeblich Auskunft und Schadenersatz für die von
dem Beklagten getätigten Umsätze. Gegenüber ihrer am 21.
Mai 1996 erhobenen Klage hat der Beklagte die Einrede der Verjährung
erhoben.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Abweisung der Klage durch das Landesarbeitsgericht bestätigt. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung berechtigt ihn, die Erfüllung der von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen zu verweigern. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Klägerin seit dem 16. Mai 1995 Kenntnis von der Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots (§ 60 HGB). Nach § 61 Abs. 2 HGB verjähren Ansprüche auf Schadenersatz in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen erlangt hat. Diese kurze Verjährungsfrist war bereits lange vor Klageerhebung abgelaufen. Sie erfaßt alle Schadenersatzansprüche. Auch wenn ein Verstoß gegen das während des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot im Einzelfall besonders verwerflich ist, sieht das Gesetz keine Verlängerung der Frist vor. BAG, Urteil vom 11. April
2000 - 9 AZR 131/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |