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Anwendbarkeit der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG auf auflösende BedingungenDie Parteien stritten darüber,
ob ihr Arbeitsverhältnis nach Zustellung eines Bescheids über
eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum 30. Juni 1996 nach § 59 Abs.
1 BAT beendet ist. Die hiergegen gerichtete Klage erhob die Klägerin
im Mai 1997, nachdem der Bescheid über eine unbefristete Rente auf
den Widerspruch der Klägerin geändert wurde. Seither bezieht
sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat ebenso wie die Vorinstanzen angenommen, daß ein Arbeitnehmer
nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten
muß, wenn er sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund einer auflösenden Bedingung wendet.
Der Senat hat der Klage
auch in der Sache entsprochen.
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