| Anwendbarkeit der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG auf auflösende Bedingungen |
| Die Parteien stritten darüber,
ob ihr Arbeitsverhältnis nach Zustellung eines Bescheids über
eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum 30. Juni 1996 nach § 59 Abs.
1 BAT beendet ist. Die hiergegen gerichtete Klage erhob die Klägerin
im Mai 1997, nachdem der Bescheid über eine unbefristete Rente auf
den Widerspruch der Klägerin geändert wurde. Seither bezieht
sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ebenso wie die Vorinstanzen angenommen, daß ein Arbeitnehmer nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG einhalten muß, wenn er sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer auflösenden Bedingung wendet. Der Senat hat der Klage auch in der Sache entsprochen. BAG, Urteil vom 23. Februar
2000 - 7 AZR 906/98
Quelle: Pressemitteilung des BAG |