| Rechtsweg für Klagen ehemaliger Ostarbeiter auf Entschädigung für Zwangsarbeit |
| Der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, welcher Rechtsweg
eröffnet ist, wenn polnische und ehemals sowjetische (ukrainische)
Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland gegen deutsche
Unternehmen Klage auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit erheben.
Die Klägerinnen und Kläger wurden in der Zeit zwischen 1940 und 1943 zur Zwangsarbeit nach Deutschland gebracht. Sie mußten sechs Tage in der Woche je 12 Stunden arbeiten. Überwiegend waren sie in bewachten Lagern untergebracht. Keiner der Betroffenen erhielt Arbeitsentgelt. Sie unterstanden den Weisungen des jeweiligen Unternehmens, das über ihren Einsatz im einzelnen bestimmte. Die Klägerinnen und der Kläger halten die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für gegeben. Sie vertreten die Auffassung, mit ihnen sei ein Arbeitsverhältnis oder ein ähnliches Rechtsverhältnis zustande gekommen. Sie fordern Zahlung einer Entschädigung, die sich nach dem seinerzeit an deutsche Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelt bemißt. Zum Teil wird zusätzlich eine Entschädigung für die Freiheitsentziehung und die menschenunwürdige Behandlung begehrt. Es werden Beträge zwischen 24.000,00 DM und 45.000,00 DM verlangt. Die Vorinstanzen haben unterschiedlich entschieden. Das Landesarbeitsgericht München hat in zwei Fällen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht. Die Landesarbeitsgerichte Nürnberg, Hessen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben die bei ihnen anhängigen Verfahren an die örtlich zuständigen Landgerichte verwiesen. Der Senat hat entschieden, daß die Zivilgerichte und nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend gewesen: Die erhobenen Ansprüche können vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Entgegen der im Verfahren geäußerten Auffassung fehlt es nicht an der Justiziabilität der Ansprüche. Es handelt sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des Gerichtsverfasssungsgesetzes. Die Rechtsverhältnisse der Zwangsarbeiter wurden durch Rechtsnormen des Zivilrechts und nicht des öffentlichen Rechts bestimmt. Die Beteiligung staatlicher Stellen ändert daran nichts. Die beklagten Unternehmen waren weder Träger öffentlicher Verwaltung noch Verwaltungshelfer oder Beliehene. Die Zwangsarbeiter waren nicht Arbeitnehmer der beklagten Unternehmen. Es sind keine Arbeitsverhältnisse zustande gekommen. Die Arbeit wurde nicht freiwillig, sondern zwangsweise erbracht. Das Bundesarbeitsgericht hat das Erfordernis einer einvernehmlichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus auch zum Zwecke der Rechtswegbestimmung stets für unverzichtbar gehalten. Etwas anderes kommt lediglich dann in Betracht, wenn Arbeitsverhältnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst die nationalsozialistischen Bestimmungen gingen davon aus, daß es sich um "Beschäftigungsverhältnisse eigener Art" handele. Regelungen über deren Zustandekommen enthielten die Verordnungen nicht. BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 32/99
BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 58/99
BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 59/99
BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 68/99
BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99
BAG, Beschluß vom
16. Februar 2000 - 5 AZB 72/99
Quelle: Pressemitteilung des BAG |