| Redaktionsstatut beim "Mannheimer Morgen" |
| Die Beklagte gibt die Tageszeitung
"Mannheimer Morgen" heraus. Es besteht ein Redaktionsstatut, das 1975 von
den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung
beschlossen wurde. Seine Geltung ist in den Anstellungsverträgen der
Redakteure vereinbart. Das Redaktionsstatut sieht u. a. einen Redaktionsrat
vor, der von den Redakteuren zu wählen ist. Der Redaktionsrat kann
aus sachlichem Grund der Berufung oder Entlassung eines Chefredakteurs
widersprechen. Daneben bestehen weitere Beteiligungsrechte. Unter dem 4.
Januar 1996 teilte die Beklagte allen Redakteuren mit, daß sie das
Redaktionsstatut nicht mehr als zeitgemäß betrachte und im übrigen
erhebliche Zweifel an seiner rechtlichen Wirksamkeit habe. Vorsorglich
kündigte sie das Redaktionsstatut mit sofortiger Wirkung. In der Folge
beteiligte sie den Redaktionsrat bei der Berufung von Chefredakteuren nicht
mehr. Die Kläger sind Redakteure der Zeitung und Mitglieder des Redaktionsrats.
Das Landesarbeitsgericht hat auf ihren Antrag festgestellt, daß das
Redaktionsstatut ungekündigt fortbesteht.
Die Revision der Beklagten war weitgehend erfolglos. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, daß das Redaktionsstatut weiterhin gilt. Es verstößt nicht gegen das gesetzliche Vertretungsmonopol des Betriebsrats, denn es enthält Beteiligungsrechte des Redaktionsrats nur, soweit aus Gründen des Tendenzschutzes Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ohnehin ausgeschlossen sind. Das Redaktionsstatut bindet die Beklagte auch nicht in einer mit ihrer Pressefreiheit unvereinbaren Weise. Es ist durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Eine Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist unzulässig; eine Änderungskündigung liegt nicht vor. BAG, Beschluß vom 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2000 – 16 Sa 48/99 |