| Keine Nachversicherung eines vorläufig weiterbeschäftigten Beamten bei der VBL |
| Der Kläger war von
September 1974 bis zum 30. Juni 1979 als Beamter auf Probe beim beklagten
Land tätig. Seine Probezeit war zweimal verlängert worden. Mit
Bescheid vom 30. März 1979 wurde er zum 30. Juni 1979 aus dem Beamtenverhältnis
entlassen. Dagegen erhob er Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Da das beklagte Land nicht die
sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung angeordnet hatte,
leistete der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin seine Dienste und erhielt
die bisherigen Beamtenbezüge. Er wurde für die gesamte Beschäftigungszeit
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jedoch nicht bei
der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger für
die Zeit bei der VBL nachzuversichern ist, in der er wegen seines Widerspruchs
und seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vorläufig weiterbeschäftigt
wurde.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des beklagten Landes hat der Senat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Der Kläger hat weder einen arbeitsrechtlichen noch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Nachversicherung bei der VBL. Er stand auch nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in keinem arbeitsvertraglichen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Denn er wurde nur deshalb vorläufig weiterbeschäftigt, weil Widerspruch und Klage gegen die Entlassungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hatten. Für diese öffentlich-rechtliche Weiterbeschäftigung ist keine Nachversicherung bei der VBL vorgeschrieben. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. BAG, Urteil vom 20. März
2001 - 3 AZR 276/00
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