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Ausgestaltung des Elterngelds als EinkommensersatzleistungDas Elterngeld ist gesetzlich
als Einkommensersatz ausgestaltet. Es wird in Höhe von 67 % des in
den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem
Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt,
in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Die Beschwerdeführerin
widmet sich der Erziehung ihrer fünf Kinder, während ihr Ehemann
erwerbstätig ist. Für ihr 2007 geborenes Kind wurde ihr Elterngeld
lediglich in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300 €
gewährt. Ihre Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe
des Maximalbetrages von 1.800 € blieb bis zum Bundessozialgericht
erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch in ihren Grundrechten
auf Gleichheit sowie auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie
verletzt. Durch die Ausgestaltung des Elterngelds als Entgeltersatzleistung
würden die Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet
hätten, benachteiligt und Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur
ein Elternteil berufstätig sein könne, diskriminiert.
Die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht in ihren Grundrechten
verletzt.
Der Entscheidung liegen
im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Die Gestaltung des Elterngelds
als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische
Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen
anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig
sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.
Mit dieser Regelung wollte
der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen
sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Elterngeld
soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber
einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede
zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern. Dabei fördert
das Elterngeld schwerpunktmäßig Erziehende mit kleinen und mittleren
Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet
werden. So erhalten Eltern mit geringeren Einkommen relativ eine höhere
Kompensation des Erwerbsausfalls als Eltern mit hohem Einkommen, weil das
Elterngeld auf 1.800 € beschränkt ist. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen
spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und
darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt, auch
wenn er darauf verzichtet hat, einen sozialen Ausgleich vorzunehmen. Die
mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds
einhergehende Ungleichbehandlung ist angesichts der gesetzlichen Zielsetzung
verfassungsrechtlich hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches
Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.
Zudem ist die Gestaltung
des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs.
2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt,
die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit
durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.
Nicht nur mit der Einführung der sogenannten Vätermonate, sondern
auch mit der Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz soll die partnerschaftliche
Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gestärkt
werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dadurch könnten auch Väter
zur Wahrnehmung von Erziehungsverantwortung ermutigt werden, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die
Zahl der Väter, die Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen,
seit der Einführung des Elterngelds bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 %
gestiegen.
2. Die Beschwerdeführerin
wird auch nicht in ihrem Grundrecht auf Förderung der Familie aus
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt, da die gesetzgeberische Entscheidung,
das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, von legitimen
Zwecken getragen wird und der Gesetzgeber den ihm im Rahmen der Familienförderung
zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
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