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Verlängerung der ElternzeitNach § 16 Abs. 1 Satz
1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in
Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für
welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß
§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber
zustimmt.
Die Klägerin ist seit
2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am
3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2.
Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008
bat sie die Beklagte erfolglos, der Verlängerung ihrer Elternzeit
um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Sie berief sich auf ihren Gesundheitszustand.
Nachdem die Klägerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder
aufnahm, erteilte ihr die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigten
Fehlens. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Verlängerung
der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin
zu entfernen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe die Zustimmung
zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs
frei verweigern. Die Beklagte habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt.
Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Klägerin unentschuldigt
der Arbeit fern geblieben sei.
Die Revision der Klägerin
hat vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führt
zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber
muss nach billigem Ermessen entsprechend § 315 Abs. 3 BGB darüber
entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Hierzu
hat das Landesarbeitsgericht noch tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Es wird dann erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Abmahnung
aus der Personalakte zu entfernen ist.
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