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Regelung der Bezugszeit von Elterngeld – "Partnermonate" - unzulässigElterngeld kann vom Tag
der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.
Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Bezugszeit für einen Elternteil
grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate
Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden
(sogenannte „Partner(innen)-“ oder „Vätermonate“). Ausnahmen gelten
z. B. für Alleinerziehende.
Die verheiratete Klägerin
des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate
ihres Kindes Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den
13. und 14. Monat Elterngeld. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen
gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht,
das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig
hält. Sie greife ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2
GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen
Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein, indem sie
die Gewährung des Elterngeldes zumindest für 2 Monate von einer
bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache.
Die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorlage
unzulässig ist. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift
nur einholen, wenn es zuvor selbst ihre Verfassungsmäßigkeit
sorgfältig geprüft hat. Hierbei muss es insbesondere auf die
maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen
und sich unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Literatur
entwickelten Rechtsauffassungen auch mit den Gründen auseinandersetzen,
die im Gesetzgebungsverfahren für die gesetzgeberische Entscheidung
maßgebend waren. Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.
Die Regelung zu den „Partnermonaten“
zielt darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit
zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit
an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen.
Damit wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung
der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 GG
entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt
dieser Verfassungsauftrag das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter
in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene
Rollenverteilungen zu überwinden. Dies verpflichtet den Gesetzgeber
auch dazu, einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das
Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter
zugeordnet würde. Mit dieser Rechtsprechung hat sich das vorlegende
Landessozialgericht nicht hinreichend befasst. So wäre zu erwägen
gewesen, ob durch die vor allem auf Väter zielende Regelung zu den
„Partnermonaten“ gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt,
abgebaut werden und Väter dadurch zur Inanspruchnahme von Elternzeit
ermutigt werden könnten. Gleiches gilt für die Überlegung,
ob die geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen nicht teilweise
ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem
Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten, weil dadurch der Besorgnis der
Arbeitgeber begegnet werden könnte, Frauen seien wegen der Kinderbetreuung
beruflich nicht kontinuierlich verfügbar.
Soweit das Landessozialgericht
die Regelung zu den „Partnermonaten“ für unverhältnismäßig
hält, weil sie nicht geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren
Rollenverteilung beizutragen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit
der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums.
Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen
Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung
genügt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Anteil
der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, in den Jahren 2007 bis 2009 von
15,4 % auf 23,9 % gestiegen. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz
der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter erwarten. Damit
erscheint auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks,
die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern,
zumindest möglich.
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