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Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit

1. Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach durchgesetzt werden, hierbei zählen vorherige einvernehmlich gefundene Teilzeitregelungen mit.
2. Eine Verringerung der Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen ist.
3. Verschiedene Teilzeitverlangen zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen Antrag gestellt wurden.
LAG Hamburg, 18.5.2011 - Az: 5 Sa 93/10
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