![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Begrenzung der Zahl der Teilzeitansprüche in der Elternzeit1. Ein Anspruch auf Teilzeit
in der Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG nur zweifach
durchgesetzt werden, hierbei zählen vorherige einvernehmlich gefundene
Teilzeitregelungen mit.
2. Eine Verringerung der
Arbeitszeit liegt auch vor, wenn das erneute Teilzeitverlangen gegenüber
der vorherigen Regelung vom Umfang her gleich bleibt oder gar mehr Stunden
betrifft, da auf die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit abzustellen
ist.
3. Verschiedene Teilzeitverlangen
zählen jede für sich auch dann, wenn sie in einem einheitlichen
Antrag gestellt wurden.
|