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In der Elternzeit keine Arbeitszeit im AuslandEs ist nicht zulässig,
eine Mutter in der Elternzeit anzuweisen, zwei Tage in der Woche in der
Konzernzentrale des Arbeitgebers in London zu arbeiten. Im vorliegenden
Fall hatte die Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber vereinbart, während
der Elternzeit 30 Stunden/Woche weiterzuarbeiten. Dies sollte drei Tage
von zu Hause und zwei Tage im Büro (30km vom Wohnort entfernt) erfolgen.
Nach einigen Monaten wurde der Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass das bisherige
Büro geschlossen wird und sie daher zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale
in London arbeiten solle. Kosten für Anreise und Übernachtung
sollte die Arbeitnehmerin größtenteils selber tragen. Mit diesem
Ansinnen unterlag der Arbeitgeber vor dem LArbG. Der Arbeitgeber wurde
dazu verpflichtet, die Arbeitnehmerin weiter von zu Hause oder dem bisherigen
Büro aus arbeiten zu lassen. Das Gericht hielt es nicht für erwiesen,
dass die bisherige Niederlassung tatsächlich geschlossen worden war.
Außerdem kommt die Weisung des Arbeitgebers einer unzulässigen
"Strafversetzung" gleich. Alleine die für die Reise aufzuwendenden
Zeiten würden deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch nehmen,
so dass der vereinbarten Arbeitszeit ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten
von mindestens gleicher Zeit gegenüber stehen würden. Dies ist
jedoch unzumutbar und sprengt das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von
Kinderbetreuung und Beruf vollends. Daher muss das Interesse des Arbeitgebers,
die Arbeitnehmerin (Leiterin der Rechtsabteilung) regelmäßig
in der Zentrale zu sehen zurückstehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der bisherigen Praxis der betrieblichen Kommunikation.
Da die Weisung des Arbeitgebers
offenkundig rechtswidrig sind und den betreffenden Arbeitnehmer in seinem
Persönlichkeitsrecht beschränken oder andere erhebliche Beeinträchtigungen
in der Lebensführung des Arbeitnehmers drohen konnte sogar im einstweiligen
Verfügungsverfahren entschieden werden.
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