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Vorzeitige Beendigung und Übertragung von ElternzeitDie in Anspruch genommene
Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren
Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung
nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).
Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB gebunden. Die Klägerin ist seit
1999 bei der Beklagten beschäftigt. Für ihre am 4. Juli 2004
geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli
2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben
an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie für dieses Kind Elternzeit
vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit für
ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende
Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegenüber
der Klägerin ab, der Übertragung der restlichen Elternzeit für
die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit für den Sohn zuzustimmen.
Die Klägerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.
Der Neunte Senat hat ebenso
wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat die
Elternzeit für ihre Tochter mit Erklärung aus dem Schreiben vom
16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende
betriebliche Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch
verpflichtet, der Übertragung der restlichen Elternzeit für die
Tochter der Klägerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht
billigem Ermessen nach § 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche
Nachteile ihr durch die Übertragung der Elternzeit entstehen würden.
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