![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe1. Die Arbeitspflicht des
Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht
des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit.
2. Möchte ein Arbeitnehmer
nach § 15 Abs. 6 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 6 BEEG) während
der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Elternteilzeit) beanspruchen,
so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen
Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus
ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund
iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr.
4 BEEG) ergeben.
3. Konkurriert ein Arbeitnehmer
während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden
Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine
Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen
Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
|