| Mutterschutzfristen - Entgeltkürzung |
| 1. Eine tarifliche Vergütungsregelung,
die dazu führt, daß Mutterschutzfristen nicht in die Bemessungsgrundlage
eines ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden, beinhaltet die Vereinbarung
einer geringeren Vergütung iSd. § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB.
2. Da es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere Schutzvorschriften handelt, die wegen des Geschlechts gelten, ist die dadurch bedingte Kürzung des ergebnisbezogenen Entgelts unzulässig und führt zu einem unverminderten Entgeltanspruch. BAG, 2.8.2006 - Az: 10 AZR 425/05 |