|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |SCHWANGERSCHAFT|
Mutterschutzfristen - Entgeltkürzung
1. Eine tarifliche Vergütungsregelung, die dazu führt, daß Mutterschutzfristen nicht in die Bemessungsgrundlage eines ergebnisbezogenen Entgelts einbezogen werden, beinhaltet die Vereinbarung einer geringeren Vergütung iSd. § 612 Abs. 3 Satz 2 BGB.

2. Da es sich bei den Mutterschutzfristen um besondere Schutzvorschriften handelt, die wegen des Geschlechts gelten, ist die dadurch bedingte Kürzung des ergebnisbezogenen Entgelts unzulässig und führt zu einem unverminderten Entgeltanspruch.

BAG, 2.8.2006 - Az: 10 AZR 425/05