| Interesse an Erziehung und Betreuung ist zu akzeptieren |
| Ist eine Arbeitnehmerin
ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage, die Betreuung
ihrer Kinder zuverlässig zu gewährleisten und stellen die vom
Arbeitgeber prognostizierten hieraus resultierenden Erschwernisse keine wesentlichen
Beeinträchtigungen dar, so kann das überwiegende Interesse der
Arbeitnehmerin an der Arbeitszeitverringerung durch Erlaß einer einstweiligen
Verfügung vorläufig realisiert werden. Die Entscheidung, die
Erziehung der Kinder neben dem vormittäglichen Besuch des Kindergartens
und der begrenzten Betreuung durch eine Tagesmutter für die Dauer
einer wesentlichen Entwicklungsphase der Kinder selbst zu übernehmen,
ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren.
LAG Hamburg, 4.9.2006 - Az: 4 Sa 41/06 |