| Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber - Verlust des Briefes auf dem Postweg |
| Die schwangere Klägerin
arbeitete seit dem 15. September 2002 in der Rechtsabteilung der Beklagten.
Der voraussichtliche Entbindungstermin sollte der 1. Mai 2003 sein. Anlässlich
einer Vorsorgeuntersuchung im Dezember 2002 wurde eine Funktionsstörung
der Nieren des ungeborenen Kindes festgestellt (sog. Potter-Syndrom), die
zum sicheren Tod des Kindes noch während der Schwangerschaft oder
kurz nach der Geburt geführt hätte. Auf ärztlichen Rat wurden
am 26. Dezember die Wehen medikamentös eingeleitet. Am 28. Dezember
brachte die Klägerin einen toten Jungen mit einem Gewicht von 600
Gramm zur Welt. In der Todesbescheinigung ist angegeben, dass das Kind
in der Geburt verstorben ist. Die Klägerin teilte am 30. Dezember
2002 der Beklagten mit, die Schwangerschaft sei abgebrochen worden und
das Kind gestorben. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 5. März
2003 das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung mit
dem Hinweis gewandt, diese sei nach § 9 Abs. 1 MuSchG unzulässig.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Sonderkündigungsschutz
für Mütter finde vorliegend keine Anwendung, weil auch ein medizinisch
indizierter Schwangerschaftsabbruch keine "Entbindung" im Sinne des Gesetzes
sei.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Eine Entbindung im Sinne der Norm ist ua. in Anlehnung an entsprechende personenstandsrechtliche Bestimmungen (§ 21 Abs. 2 PStG iVm. § 29 Abs. 2 PStV) dann anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird. Das gilt auch bei einer medizinisch indizierten vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft. Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 MuSchG, ua. einen Schutz für die durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang entstehenden Belastungen der Frau zu gewähren. BAG, 15.12.2005 - Az: 2
AZR 462/04
Quelle: PM des BAG |