| Arglistige Täuschung - Frage nach der Schwangerschaft bei Bestehen eines Beschäftigungsverbotes für die vereinbarte Tätigkeit |
| Die Parteien schlossen
am 3. Mai 2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin
als Wäschereigehilfin beschäftigt werden sollte. Unter §
8 des von der Beklagten aufgesetzten Vertrags versicherte die Klägerin,
sie sei nicht schwanger. Tatsächlich hatte ihre Ärztin bereits
am 11. April 2000 eine Schwangerschaft festgestellt. Am 19. Mai 2000 informierte
die Klägerin die Beklagte über die Schwangerschaft. Daraufhin
focht die Beklagte mit Schreiben vom 8. Juni 2000 den Arbeitsvertrag wegen
arglistiger Täuschung an. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt,
daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung nicht beendet
worden sei. Die Beklagte hat eingewandt, die vereinbarte Tätigkeit
sei auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für Schwangere nicht geeignet.
Einen anderen Arbeitsplatz könne sie der Klägerin nicht anbieten.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe genügend auch für
Schwangere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Vorinstanzen
haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Nach § 123 BGB kann eine Vertragspartei ihre Willenserklärung anfechten, wenn sie durch arglistige Täuschung der anderen Seite zum Vertragsschluß veranlaßt worden ist: Folge der wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit des Vertrages. Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluß des Arbeitsvertrages durch bewußt falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm vor Vertragsschluß gestellt hatte, so kann darin eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen. Das gilt aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war hier unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts enthielt. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof sieht das Bundesarbeitsgericht in der Frage nach der Schwangerschaft auch dann eine unzulässige Diskriminierung, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht ausüben kann. Das Beschäftigungshindernis ist in diesen Fällen vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Es kam im Streitfall deshalb nicht darauf an, ob überhaupt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte. BAG, 6.2.2003 - 2 AZR 621/01
Quelle: PM des BAG |