| Keine Garantie auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub |
| Der Arbeitnehmer hat bei
Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub keine grundsätzliche Garantie,
auf seinem angestammten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.
Vielmehr richten sich eventuelle Ver- und Umsetzungen nach den allgemeinen
Vorschriften.
LAG Schleswig-Holstein 5.4.2001,
4 Sa 497/00
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