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Keine Garantie auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub
Der Arbeitnehmer hat bei Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub keine grundsätzliche Garantie, auf seinem angestammten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden. Vielmehr richten sich eventuelle Ver- und Umsetzungen nach den allgemeinen Vorschriften.

LAG Schleswig-Holstein 5.4.2001, 4 Sa 497/00
Report Heft 3/02, S.64