| Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin |
| Die Klägerin war bei
der Beklagten von März 1995 bis Dezember 1996 als Flugbegleiterin
beschäftigt. Sie wohnte in München. Mitte August 1995 teilte
die Klägerin der Beklagten mit, daß sie in der sechsten Woche
schwanger sei. Die Beklagte forderte sie auf, ab September 1995 von Montagmittag
bis Freitagmittag in ihrer Niederlassung in Berlin-Tegel Bürotätigkeiten
zu übernehmen, da sie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats
nicht mehr auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden dürfe (§
4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG). Die Beklagte bot der Klägerin die Übernahme
von wöchentlichen Flug- oder Bahnkosten und während der Woche
die Unterbringung in einem nahen Hotel in Berlin auf ihre Kosten an.
Die Klägerin lehnte die Aufnahme einer Tätigkeit in Berlin wegen ihrer Schwangerschaft als unzumutbar ab. Eine andere Einsatzmöglichkeit gab es für sie nicht. Ab September 1995 erhielt sie keine Vergütung mehr. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Vergütung aus Annahmeverzug bis zum Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats Anfang Oktober 1995, Mutterschutzlohn für die Zeit bis zum Beginn der Mutterschutzfristen am 1. März 1996 und den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für die Zeit bis Juni 1996. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr bis auf Vergütungsansprüche für den vierten und fünften Schwangerschaftsmonat stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihr vollständiges Klageziel weiter. Der Senat hat beide Revisionen zurückgewiesen. Für die Zeit vor Beginn des Beschäftigungsverbots schuldet die Beklagte Vergütung aus Annahmeverzug. Eine Versetzung der Klägerin nach Berlin zur Aufnahme von Bürotätigkeiten war im Rahmen des vertraglichen Direktionsrechts nicht möglich. Für die Zeit nach dem Beginn des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers dagegen über die einzelvertraglichen Grenzen hinausgehen (zuletzt Senatsurteil vom 22. April 1998 - 5 AZR 478/97 - NZA 1998, 936). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (§ 315 BGB). Diese hat das Landesarbeitsgericht zutreffend abgewogen. Danach war der Klägerin die Tätigkeit in Berlin wegen der mit der langen Anreise verbundenen Beschwerlichkeiten nur bis zum Ende des fünften Schwangerschaftsmonats zumutbar. Ab Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats steht der Klägerin darum Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG zu. Für die Zeit ab Beginn der Mutterschutzfrist hat die Klägerin Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 MuSchG. BAG, Urteil vom 21. April
1999 - 5 AZR 174/98
Quelle. Pressemitteilung des BAG |