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Beweiswert eines ärztlichen BeschäftigungsverbotsDie Beklagte betreibt eine
Spedition. Die Klägerin ist bei ihr als Sachbearbeiterin im Bereich
Export/Import beschäftigt. Im Jahre 1997 wurde die Klägerin schwanger.
Dies teilte sie der Beklagten im Oktober 1997 mit und nannte als voraussichtlichen
Entbindungstermin den 8. Juni 1998. Vom 7. Januar bis Anfang Februar 1998
war die Klägerin nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung
arbeitsunfähig. Im Anschluß daran legte sie der Beklagten ein
ärztliches Attest vom 4. Februar 1998 vor, in welchem erklärt
wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot nach
§ 3 Abs. 1 MuSchG. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden
Ärzten erhielt die Beklagte die Auskunft, die Klägerin habe über
Probleme mit Vorgesetzen und Arbeitskollegen geklagt. Die Beklagte hielt
dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer
Klage verlangt die Klägerin Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Sie hat behauptet, im Betrieb sei sie "Mobbing" und "Psychoterror" ausgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht geführt. Dieses ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beweislast für das Bestehen eines Beschäftigungsverbots im Rahmen von Ansprüchen nach § 11 Abs. 1 MuSchG bei der Arbeitnehmerin liegt. Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt. Es hat nicht geprüft, ob auf Grund einer psychisch verursachten Ausnahmesituation eine Gefahrenlage für Mutter oder Kind bestand, und hat diesen Aspekt im Vorbringen der Klägerin und in den Aussagen der Ärzte nicht berücksichtigt. |