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Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft - keine AltersdiskriminierungNach § 7 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft,
für die der Pensionssicherungsverein bei Insolvenz des Arbeitgebers
einzustehen hat, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmt. Es kommt deshalb
die gleiche Regelung zur Anwendung, die gilt, wenn festzustellen ist, wie
hoch die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalles
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist. Insolvenzgeschützt
ist daher der Anspruch, der dem Verhältnis der tatsächlichen
Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen
Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, „festen“ Altersgrenze
entspricht (zeitratierliche Berechnung). Das kann dazu führen, dass
Arbeitnehmer, die in jüngerem Alter ein Arbeitsverhältnis begonnen
haben, bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine geringere geschützte
Versorgungsanwartschaft haben als solche, die es mit höherem Alter
begonnen haben. Dieser Effekt kann z.B. eintreten, wenn die Versorgungsordnung
eine dienstzeitabhängige Berechnung der Betriebsrente mit einer Höchstbegrenzung
vorsieht.
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat entschieden, dass diese Berechnung nicht gegen das unionsrechtliche
Verbot der Altersdiskriminierung, wie es jetzt in Art. 21 Absatz 1 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, verstößt.
Der Gesetzgeber durfte die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft
ebenso ausgestalten wie die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Bei vorzeitigem
Ausscheiden ist die Regelung in § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union scheidet
eine unzulässige Ungleichbehandlung jedenfalls aus, wenn die Ungleichbehandlung
durch ein rechtmäßiges Ziel von Allgemeininteresse gerechtfertigt
ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind. Die Mitgliedstaaten haben dabei einen weiten Ermessensspielraum,
soweit das Verbot der Altersdiskriminierung nicht ausgehöhlt wird.
Der Gesetzgeber war danach berechtigt, darauf abzustellen, dass betriebliche
Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte mögliche Betriebszugehörigkeit
zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der festen Altersgrenze
angesehen wird. Dem entspricht die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft
bei vorzeitigem Ausscheiden. Eine Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung
ist damit nicht verbunden, da die jeweiligen Versorgungsordnungen ihrerseits
dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unterliegen.
Die Klage eines Arbeitnehmers,
der vom Pensionssicherungsverein den Eintritt für eine höhere
als die zeitratierlich berechnete Anwartschaft verlangt hat, war vor dem
Bundesarbeitsgericht ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.
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