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Mutterschutzzeiten und die betriebliche ZusatzversorgungDie Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Zusatzversorgungseinrichtung
für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und hat die Aufgabe,
den Arbeitnehmern der an der VBL beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung
zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das System der Zusatzversorgung der VBL wird durch die Satzung der VBL
näher ausgestaltet. Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage
hatte Anspruch auf eine betriebliche Versorgungs- bzw. Versicherungsrente
nur ein Arbeitnehmer, der eine Wartezeit von 60 sog. Umlagemonaten erfüllte.
Als Umlagemonat galt ein Kalendermonat, für den der Arbeitgeber eine
Umlage für mindestens einen Tag für laufendes zusatzversorgungspflichtiges
Entgelt entrichtet, d. h. nach der Definition in der VBL-Satzung der Arbeitnehmer
steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat. Da das Mutterschaftsgeld steuerfrei
gestellt ist, wurden nach der alten Rechtslage für die Mutterschutzzeiten
keine Umlagen durch den Arbeitgeber gezahlt, mit der Folge, dass die Zeiten
des Mutterschutzes bei der Wartezeitberechnung keine Berücksichtigung
fanden. Dagegen wurden nach einer speziellen Anrechungsregel der Satzung
sämtliche Krankheitszeiten, in denen ein Arbeitnehmer gesetzliche
Lohnfortzahlung oder einen Krankengeldzuschuss nach den tarifvertraglichen
Regelungen des öffentlichen Dienstes erhalten hat, als Umlagezeiten
berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin
war als Beschäftigte des öffentlichen Dienstes über ihren
Arbeitgeber bei der VBL versichert und befand sich im Jahre 1988 für
rund drei Monate im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz. Die VBL lehnte
in ihrem Fall einen Anspruch auf Betriebsrente mit der Begründung
ab, dass sie insgesamt nur 59 Umlagemonate angesammelt und damit die Wartezeit
nicht erreicht habe. Ihre Mutterschutzzeiten könnten nicht als umlagefähige
Zeiten angerechnet werden. Die daraufhin von der Beschwerdeführerin
erhobene Klage auf Feststellung, dass die VBL die Mutterschutzzeiten zu
berücksichtigen habe, blieb vor dem Amtsgericht und in der Berufungsinstanz
vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Die 3. Kammer des Ersten
Senats der Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die mit der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen Urteile gegen das Verbot der geschlechtsbezogenen
Diskriminierung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Das Urteil
des Landgerichts ist aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
dorthin zurückverwiesen worden.
Der Entscheidung liegen
im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die VBL nimmt als Anstalt
des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahr. Ihre Satzung
ist daher an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden. Die in
der Satzung geregelte Nichtanrechnung von Mutterschutzzeiten als Umlagemonate
für die Zusatzversorgung der VBL statuiert eine Ungleichbehandlung
von Müttern in zweifacher Hinsicht. Zum einen werden Frauen mit Mutterschutzzeiten
gegenüber männlichen Arbeitnehmern ungleich behandelt, da deren
Erwerbsbiografien im öffentlichen Angestelltenverhältnis nicht
durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mutterschutzzeiten unterbrochen
wurden und auch nicht werden. Zum zweiten liegt eine Ungleichbehandlung
von Frauen in Mutterschutz hier auch gegenüber denjenigen männlichen
und weiblichen Versicherten vor, die Krankengeld und einen Krankengeldzuschuss
des Arbeitgebers erhalten. Da der Arbeitgeber in den Zeiten der Lohnfortzahlung
sowie des Bezugs eines Krankengeldzuschusses auch Umlagen entrichtet, werden
die Krankheitszeiten bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente voll
als umlagefähige Monate angerechnet. Für den Mutterschutz findet
sich keine entsprechende Regel.
Diese Ungleichbehandlung
knüpft an das Geschlecht an. Sie ist nicht durch zwingende Gründe
gerechtfertigt. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Freistellung der
Arbeitgeber von der Umlage für Mutterschutzzeiten das verfassungsrechtlich
vorgegebene Ziel einer tatsächlichen Gleichstellung. Den Arbeitgebern
soll der Anreiz, Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu beschäftigen,
genommen werden. Diese Systementscheidung darf aber nicht über daran
anknüpfende Regelungen wie die der Satzung der VBL zu Lasten von Müttern
gehen. Der dem Gesetzgeber ebenso wie der VBL eingeräumte Spielraum
bei der Verteilung der Lasten des Mutterschutzes rechtfertigt keine Diskriminierung
von Müttern durch die Hintertür. Es sind auch sonst keine sachlichen
Gründe erkennbar, die eine Benachteiligung von Müttern rechtfertigen
könnten.
Der Verstoß gegen
das geschlechtsbezogene Diskriminierungsgebot führt dazu, dass die
Beschwerdeführerin eine Anrechnung ihrer Mutterschutzzeiten auf die
Wartezeit im Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verlangen
kann. Denn eine Gleichbehandlung von Versicherten, die während ihrer
Versicherungszeiten Mutterschutz in Anspruch genommen haben, und denjenigen,
für die während ihrer Krankheit von ihren Arbeitgebern Umlagen
entrichtet worden sind, lässt sich nachträglich nur dadurch erreichen,
dass die Mutterschutzzeiten als Umlagezeiten berücksichtigt werden.
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