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Betriebliche Altersversorgung - Nichtberücksichtigung von Zeiten eines früheren ArbeitsverhältnissesDie Deutsche Lufthansa
AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses
einer Flugbegleiterin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der
sog. Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrags zur Vereinheitlichung
der betrieblichen Altersversorgung (TV Vereinheitlichung) iVm. dem Tarifvertrag
Lufthansa Betriebsrente für das Kabinenpersonal (TV Betriebsrente)
zu berücksichtigen.
Die Deutsche Lufthansa AG
war bis Ende 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL). Die bis zu diesem Zeitpunkt bei der VBL versicherten
Arbeitnehmer erhielten eine tarifvertraglich geregelte sog. VBL-gleiche
Versorgung. Für danach eingestellte Arbeitnehmer sieht der TV Betriebsrente eine auf Rentenbausteinen basierende Versorgung vor (Lufthansa-Betriebsrente). Am 1. Januar 2002 trat der TV-Vereinheitlichung in Kraft. Nach § 2 TV-Vereinheitlichung werden die VBL-gleich Versicherten nach Maßgabe der weiteren Tarifbestimmungen so gestellt, als hätten sie seit Beginn der VBL-gleichen Versicherungspflicht auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen nach dem TV Betriebsrente erhalten (sog. rückwirkende Einführung der Lufthansa-Betriebsrente). Außerdem wird nach § 3 TV Vereinheitlichung die bis zum 31. Dezember 2001 erworbene unverfallbare Anwartschaft aus der VBL-gleichen Versorgung, die auch Dienstzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen umfasst, festgestellt (sog. Startbaustein). Für die Zeit danach werden Rentenbausteine erworben. Dies ergibt die sog. Garantierente. Im Versorgungsfall sieht der TV Vereinheitlichung eine Vergleichsberechnung der Leistungen nach dem TV Betriebsrente einerseits und der Garantierente andererseits vor. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die höhere Rente. Die Klägerin trat am
22. August 1978 als Flugbegleiterin in die Dienste der beklagten Lufthansa
AG. Sie schied nach der Geburt ihres Kindes zum 30. Juni 1987 aus dem Arbeitsverhältnis
aus. Seit dem 1. Februar 1992 ist sie wieder als Flugbegleiterin bei der
Beklagten beschäftigt. Diese berücksichtigt die Zeit der Beschäftigung
der Klägerin von 1978 bis 1987 lediglich bei der Berechnung des Startbausteins,
nicht jedoch bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente.
Die Vorinstanzen haben die
auf Berücksichtigung der früheren Beschäftigungszeit auch
bei der Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. § 2 TV Vereinheitlichung iVm. dem TV Betriebsrente
ist dahin auszulegen, dass die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses
nicht zu berücksichtigen ist.
Darin liegt keine mittelbare
Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Tarifvertragsparteien waren
aufgrund der Tarifautonomie zu der getroffenen Regelung berechtigt.
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