![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die BetriebsrenteDer Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung
der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht.
In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente
des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts
in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente
erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll
zu Lasten des Mitarbeiters geht“. Der Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber
bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente
zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er
die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren
in Anspruch genommen hätte.
Der Kläger schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen. Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht - keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen. |