|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |RENTE|
Höhe einer Nettogesamtversorgungsobergrenze
Die Vertragsparteien können ungehindert von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln. Die vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens ist nur auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Arbeitnehmers bis zur Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.

BAG, 21.11.2006 - Az: 3 AZR 586/04