| Höhe einer Nettogesamtversorgungsobergrenze |
| Die Vertragsparteien können
ungehindert von der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG
die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer regeln.
Die vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des Nettovergleichseinkommens
ist nur auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des
Arbeitnehmers bis zur Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzuwenden.
BAG, 21.11.2006 - Az: 3 AZR 586/04 |