| Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung verfassungsgemäß? |
| Nach § 1a des Betriebsrentengesetzes
(BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den
künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung
für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für
die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung
hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen
wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die in Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb eine Arbeitgeberin, die sich unter Hinweis auf ihre gegenteilige Auffassung weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verurteilt. BAG, 12.6.2007 - Az: 3 AZR
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Quelle: PM des BAG |