| Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von Betriebsrenten |
| Auch Betriebsrenten sind
beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§
229 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge
einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§
256 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung
von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge
von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten
(§ 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Anders als
nach § 28g SGB IV ist der nachträgliche Einbehalt zeitlich nicht
begrenzt. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug des
vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrags vom
Arbeitsentgelt grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn-
oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug
ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese Unterscheidung
verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
(Art. 3 GG). Auf diesem Wege wird verhindert, dass die Arbeitnehmer das
Risiko tragen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise als
Selbständige behandelt werden. Eine vergleichbare Interessenlage besteht
bei Betriebsrentnern nicht.
Aus diesem Grunde hatte die Witwe eines verstorbenen Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wenig Erfolg wie in den Vorinstanzen. Die Unterstützungskasse, die die Betriebsrente zahlt, hatte für vier Jahre rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge einbehalten, nachdem die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt worden war. BAG, 12.12.2006 – Az: 3
AZR 806/05
Quelle: PM des BAG |