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Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag1. Verweise in Formulararbeitsverträgen
auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden
Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen dann
- soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - auf die jeweils beim
Arbeitgeber geltenden Regelungen.
2. Soweit danach auf Tarifverträge
verwiesen wird, ist auch dies rechtlich unbedenklich. Das gilt jedenfalls
dann, wenn diese geeignet sind, für die Belegschaft eine repräsentative
Regelung herbeizuführen.
3. Nach § 70 LPVG NW
(Juris: PersVG NW 1974) und nach § 72 Abs. 4 Eingangssatz LPVG NW
gilt der Vorrang des Tarifvertrages vor Dienstvereinbarungen. In sich abschließende
tarifliche Regelungen über die betriebliche Altersversorgung verdrängen
Dienstvereinbarungen, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.
4. Tarifverträge, die
in laufende Betriebsrenten eingreifen, sind an die aus dem Rechtsstaatsprinzip
folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
gebunden.
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